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BaFin ordnet Kapitalpuffer für Kreditinstitute neu

04.02.2022
BaFin ordnet Kapitalpuffer für Kreditinstitute neu

BaFin ordnet Kapitalpuffer für Kreditinstitute neu

Antizyklischer Kapitalpuffer von 0,75 Prozent  

Mit Wirkung ab dem 1. Februar 2022 hat die BaFin am 31. Januar einen antizyklischen Kapitalpuffer in Höhe von 0,75% angekündigt. Die betreffenden Kreditinstituten müssen diesen Kapitalpuffer ab dem 1. Februar 2023 anwenden. Dieser  Schritt war wohl für viele Beobachter zumindest in seiner Höhe überraschend. Die Begründung seitens der BaFin liegt zum einen in der expansiven Kreditvergabe der deutschen Kreditwirtschaft begründet und andererseits mit dem positiven konjunkturellen Ausblick. Die BaFin verweist auf die damit verbundenen Möglichkeit für Banken, den antizyklischen Puffer auch bilden zu können.

Kapitalpuffer für systemische Risiken aus Wohnimmobilienfinanzierungen von 2,0 Prozent   

Der zeitlich vorgelagert der Schritt der BaFin Anfang Januar zur Einführung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken aus Wohnimmobilienfinanzierungen von 2,0 Prozent hat womöglich stärker überrascht, da diese Art eines spezifischen Kapitalaufschlags neu ist. Andererseits ist diese Maßnahme im Grunde nachvollziehbar angesichts der Entwicklung von Immobilienpreisen in Deutschland. Es gibt dazu seit mehreren Jahren Warnhinweise der Deutschen Bundesbank im Rahmen der Finanzstabilitätsberichte. Der spezifische Kapitalpuffer für systemische Risiken tritt bereits am 1. April 2022 in Kraft nach vorheriger Anhörung und muss ebenfalls ab dem 1. Februar 2023 angewendet werden.

Die BaFin geht in ihrer Begründung davon aus, dass die allermeisten Institute beide Kapitalpuffer ohne weitere Kapitalmaßnahmen erfüllen können, da die tatsächlichen Kapitalquoten teilweise deutlich höher sind als die aufsichtsrechtlichen Anforderungen.

Die entsprechenden Dokumente zur Bekanntmachung der BaFin:

Anhörung zur Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken

Allgemeinverfügung zur Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d KWG

 

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