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EuGH-Urteil zur Unzeit – Marktpraxis zur Behandlung von Umsatzsteuer auf das Servicing bei True Sale Verbriefungen infrage gestellt

22.06.2026

EuGH grenzt Steuerbefreiung enger ab

Das Gericht der Europäischen Union hat die Steuerbefreiung für das Servicing von Kreditforderungen nach einer Forderungsübertragung klar eingegrenzt. Betreut ein Originator übertragene Kredite gegen Entgelt weiter, greift die Befreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchstaben b bis d der europäischen Mehrwertsteuer-Richtlinie nicht. Das Urteil betrifft zwar einen Fall aus Finnland – EU-Richtlinien werden national umgesetzt. Es wirft aber auch Fragen für Verbriefungen mit deutschen und luxemburgischen Zweckgesellschaften auf.

Handlungsbedarf, Kosten und Risiken für Marktteilnehmer

Das Urteil führt zu erheblichen Rechtsunsicherheiten, da es die bestehende Marktpraxis bei der Anwendung der Mehrwertsteuer-Richtlinie bei True Sale Verbriefungen infrage stellt. Zunächst entsteht ein Prüfungsaufwand bei Originatoren, und in der Folge womöglich ein noch höherer Anpassungaufwand, bis hin zu einer materiellen Steuermehrbelastung von Verbriefungen. Das widerspricht klar dem bisherigen Grundsatz der Steuerneutralität von Verbriefungen im Vergleich zu anderen Finanzierungsformen, und noch vielmehr dem formulierten Ziel des europäischen Gesetzgebers, Verbriefungen zur Finanzierung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern.

Aufwand entsteht zunächst bei der Erfassung von bestehenden Transaktionen: Die Verträge mit laufender Kreditverwaltung nach einer Forderungsübertragung sind danach zu bewerten, ob eine Steuerbefreiung für das Servicing angesetzt wurde. Vereinbarte Preise sind ggf. auf Marktgerechtigkeit zu prüfen und vertragliche Vereinbarungen womöglich anzupassen.

Folgen für den Verbriefungsmarkt

Das Urteil betrifft einen Kernbereich vieler Verbriefungen. Häufig übernimmt der Originator auch nach dem Verkauf der Forderungen das Servicing. Fällt auf diese Leistung künftig Umsatzsteuer an, entsteht für viele Zweckgesellschaften ein zusätzlicher Kostenblock. SPVs erbringen ausschließlich steuerfreie Umsätze. Ein Vorsteuerabzug scheidet daher regelmäßig aus. Ein Anfallen von Umsatzsteuer belastet somit den Cashflow und kann die Rendite einer Transaktion mindern bis hin zu echten Verlusten bei Investoren. Für Deutschland und Luxemburg bleibt die Lage unklar. Beide Staaten verfolgen bisher eine eigene Verwaltungspraxis. Zudem unterscheidet sich die Struktur vieler Verbriefungen vom entschiedenen Fall. Auch eine weitere rechtliche Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union bleibt möglich.

Ausblick

Marktteilnehmer richten den Blick nun auf die Reaktion der nationalen Finanzverwaltungen und auf eine mögliche weitere Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Bis dahin gewinnen eine sorgfältige Analyse bestehender Strukturen sowie eine belastbare Vertrags- und Preisgestaltung an Bedeutung. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union stammt vom 17. Juni 2026.

 

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