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EZB aktualisiert Collateral Framework – keine materiellen Auswirkungen für ABS erwartet

27.01.2026

Ende Januar 2026 hat die Europäische Zentralbank (EZB) eine Reihe von Änderungen an ihren geldpolitischen Leitlinien zur Umsetzung der Geldpolitik veröffentlicht. Betroffen sind insbesondere die „General Documentation“, das „Temporary Framework“, das „Valuation Haircuts Framework“ sowie die Leitlinie zum Collateral Management. Die Anpassungen treten überwiegend zum 30. März 2026 in Kraft und betreffen damit auch die Behandlung von Asset Backed Securities (ABS) als notenbankfähige Sicherheiten im Eurosystem. Aus ABS-Perspektive lassen sich die Neuerungen in drei Kernbereiche einordnen.

Einführung einer ausdrücklichen Regelung zum Restwertrisiko (Residual Value Risk)

Die bislang in der „General Documentation“ enthaltene Definition von „leasing receivables“ wird gestrichen. Stattdessen wird in den Zulassungsvoraussetzungen ausdrücklich festgeschrieben, dass der Emittent eines ABS keinem „Residual Value Risk“ (RV Risk) ausgesetzt sein darf.

Die neue Definition erfasst insbesondere Konstellationen, in denen:

Nach unserer Einschätzung dient die neue Definition der Klarstellung der bisherigen Anwendungspraxis der EZB und dürfte nicht dazu führen, dass von der EZB als Collateral anerkannte Verbriefungen ihren Status verlieren – so auch die Aussage von mit dem Vorgang vertrauten Personen aus dem Eurosystem.

Integration von Elementen des Temporary Framework in das Dauerregime

Der EZB-Rat hat entschieden, ausgewählte krisenbedingte Erleichterungen in das permanente Sicherheitenrahmenwerk zu überführen. Für ABS bedeutet dies insbesondere:

Damit wird ein Teil der während der Pandemie eingeführten Flexibilisierungen verstetigt, ohne die grundsätzliche Systematik des Collateral Framework zu verändern.

Angleichung der Loan-Level-Reporting-Anforderungen an die EU-Verbriefungsverordnung

Bereits seit Oktober 2024 müssen ABS für die EZB-Fähigkeit ihre Loan-Level-Daten über ein bei der ESMA registriertes Verbriefungsregister gemäß Art. 7 EU-Securitisation Regulation melden. Die EZB verwendet keine eigenen Templates mehr; die aktuellen Änderungen vereinfachen insoweit lediglich die redaktionelle Ausgestaltung.

Praktisch relevant bleibt, dass auch „private“ Verbriefungen, die nicht prospektpflichtig sind, für Zwecke der EZB-Fähigkeit weiterhin freiwillig in das ESMA-Reporting optieren müssen. Vor dem Hintergrund der laufenden Reformdiskussionen zur EU-Verbriefungsverordnung – insbesondere zur Straffung und Überarbeitung der Transparenzanforderungen – dürfte die EZB den europäischen Gesetzgebungsprozess eng verfolgen.

Daneben enthält das Update weitere, nicht ABS-spezifische Anpassungen (u.a. Einführung eines „Climate Factors“ in der Bewertungssystematik), die den Sicherheitenrahmen insgesamt betreffen.

Fazit

Aus unserer Sicht handelt es sich bei den veröffentlichten Änderungen überwiegend um Klarstellungen und systematische Anpassungen des bestehenden Rahmens. Für Verbriefungen sind nach derzeitigem Stand keine materiellen Verschärfungen zu erwarten. Gleichzeitig zeigt sich, dass die EZB den laufenden Gesetzgebungsprozess in Brüssel zu Verbriefungen, insbesondere mit Blick auf Transparenz- und Reportingvorgaben, aufmerksam begleitet und ihre Vorgaben eng daran ausrichtet.

Zu den detaillierteren Informationen und den Guidelines der EZB

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