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Request for Guidance an EU-Kommission zu ABS Investments in Drittländern

09.12.2022
Positionspapier zur Wiederbelebung des Europäischen Verbriefungsmarktes

Positionspapier zur Wiederbelebung des Europäischen Verbriefungsmarktes

Unter Führung von AFME und Clifford Chance haben mehrere europäische Verbände, darunter die TSI, einen „Request for Guidance“ hinsichtlich der Interpretation des Artikels 5(1)(e) der Verbriefungsverordnung (VO)  an die EU-Kommission gerichtet. Hintergrund der Anfrage ist die im Report der EU-Kommission nach Artikel 46 VO geäußerte Interpretation des oben genannten. Artikels (siehe auch TSI kompakt Artikel vom 10. Oktober).

Keine ABS Investments in Drittländer mehr für EU-Investoren?

Der Artikel 5(1)(e) VO regelt die Pflicht des Investors, die vom Originator oder Sponsor zur Verfügung gestellten Unterlagen gem. Artikel 7 VO (Transparenzanforderungen) zu prüfen. Die unter Abschnitt 11.2 des Reports der EU-Kommission geäußerte Interpretation besagt nun, dass ein Investor nicht frei entscheiden kann, ob er alle erforderlichen Unterlagen erhalten hat. Somit hat ein EU-Investor aktuell stets die vollen Transparenzanforderungen anzuwenden, unabhängig davon, ob er in eine EU- oder Non-EU-Verbriefung investiert. Diese Regelung soll bis zur Überarbeitung der Transparenzanforderungen der ESMA gelten (siehe Abschnitt 5 und 6 des Reports). Die Folgen dieser übergangsweisen Auslegung können dennoch substanziell sein: Sie führt dazu, dass EU-Investoren nicht mehr in Verbriefungen aus Drittländern investieren können, da sie nun die vollen Artikel 7 Unterlagen anfordern müssen. Dies führt zu einem entscheidenden Wettbewerbsnachteil gegenüber Nicht-EU Investoren, der auch langfristig negative Auswirkungen auf das Verbriefungsgeschäft europäischer Banken in Drittländern haben kann.

Übergangslösung als Vorschlag seitens der Verbände

Der Vorschlag der Verbände lautet wie folgt: Die EU-Kommission solle die nationalen Aufsichtsbehörden (NCAs) damit beauftragen, auf Einzelfallbasis zu entscheiden, ob die Transparenzvorschriften ausreichend eingehalten wurden oder ob erhöhte Risiken hinsichtlich Nicht-Compliance mit Artikel 7 VO festgestellt wurden – ohne auf das vollständige und formgerechte Vorliegen aller Artikel 7 Unterlagen zu bestehen. Dies würde einen pragmatischen Ansatz als Übergangslösung bis zur Überarbeitung der Disclosure Templates durch die ESMA bieten und die Gefahr einer nachhaltigen Schädigung von EU-Investoren schmälern.

Zum Request for Guidance an die EU-Kommission

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