Der Trennbankenvorschlag der EU (Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union) liegt bereits seit einigen Wochen vor. Es wird davon ausgegangen, dass das Europäische Parlament und der Rat den endgültigen Wortlaut der Verordnung bis Juni 2015 verabschieden werden und das danach im Zuge der erforderlichen delegierten Rechtsakte für die Umsetzung zentraler Bestimmungen durch die Kommission die Verordnung in zwei Stufen zum 1. Januar 2017 (Inkrafttreten des Verbots des Eigenhandels) und 1. Juli 2018 ( Inkrafttreten der Bestimmungen über die Abtrennung von Handelsgeschäften von Kreditinstituten) in Kraft tritt.
In der Verordnung wird zwischen riskanten Verbriefungen und Verbriefungen, die keine Bedrohung für die finanzielle Stabilität eines Kernkreditinstituts oder für das Finanzsystem der Union darstellen, unterschieden. Die Unterscheidung soll auf folgenden Punkten aufbauen:
„(i) die strukturellen Merkmale, wie die inhärente Fristentransformation und Einfachheit der Struktur;
(ii) die Qualität der Basiswerte und die Charakteristika der damit verbundenen Sicherheiten;
(iii) die Notierung und Transparenz der Verbriefung und ihrer Basiswerte;
(iv) die Robustheit und Qualität der Übernahmeprozesse“ (Artikel 12)
Nach dem EIOPA Papier vom Dezember 2013 zur Solvency II wird nunmehr in einem weiteren offiziellen Regulierungspapier die Trennlinie zwischen riskanten und qualitativ hochwertigen Verbriefungen gezogen, was zunehmend die Notwendigkeit mit sich bringt, eine übergreifende Definition zu schaffen, die europaweit in den verschiedenen Regelwerken für Banken, Versicherungen und andere Investoren und Beteiligte einheitlich gehandhabt wird.
Zur dem Verordnungsvorschlag für ein Trennbankensystem in Europa