Die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) hat heute eine öffentliche Konsultation zum Guideline-Entwurf zur Bestimmung der gewichteten durchschnittlichen Fälligkeit (Weighted Average Maturity, „WAM“) von Verbriefungspositionen eingeleitet. Hierbei wird auf Artikel 257 1 a) der Eigenkapitalverordnung (CRR) referenziert. Ziel ist eine harmonisierte Anwendung der Berechnungsweise und die Sicherstellung von Konsistenz und Vergleichbarkeit bei der Anwendung des External Ratings Based Approach für die Berechnung der risikogewichteten Aktiva (SEC-ERBA), daneben sind die Regelungen aber auch relevant für die Laufzeitberechnung im Rahmen der internen Ratingansätze (SEC-IRBA).
Zum Konsultationspapier der EBA
Wesentliche Eckpunkte des Konsultationspapieres
Im Rahmen der seit 1.1.2019 anzuwendenden neuen CRR-Vorschriften für Verbriefungen wurde die Fälligkeit der Tranche als zusätzlicher Risikofaktor eingeführt. Es können bei der Bestimmung der Laufzeit einer Tranche zwei alternative Ansätze angewendet werden: die Weighted Average Maturity der vertraglichen Zahlungen, die unter der Tranche fällig werden, oder die rechtliche Fälligkeit der Tranche (Final Legal Maturity).
Der Leitlinienentwurf deckt insbesondere ab:
(i) Die Bedeutung der vertraglichen Zahlungen einer Tranche,
(ii) die Daten- und Informationsanforderungen,
(iii) die Methoden zur Bestimmung sowohl der vertraglichen Zahlungen der verbrieften Forderungen als auch der emittierten Tranchen, für traditionelle und für synthetische Verbriefungen und
(iv) die Implementierung und Nutzung des WAM-Modells.
Der Konsultationsprozess sieht eine Frist für Stellungnahmen bis zum 31. Oktober 2019 sowie eine öffentliche Anhörung am 3. September 2019 bei der EBA vor.
Implikationen des Weighted Average Maturity-Ansatzes
Der von der EBA vorgelegt Entwurf beinhaltet, dass bei Verwendung des Weighted Average Maturity-Ansatzes sowohl die Asset- als auch Liability-Seite einer Verbriefungstransaktion im Rahmen eines Cash Flow Modells und auf Basis aller gemäß Artikel 7 der Verbriefungsverordnung (VV) verfügbaren Informationen zu modellieren ist, wobei hier auch das gemäß Artikel 22 (3) VV bereitgestellte Cash Flow Modell berücksichtigt werden kann. Laut EBA soll die Weighted Average Maturity-Methodik konservativ sein und dem Vorsichtsprinzip Rechnung tragen. Gleichzeitig soll eine übermäßige Komplexität vermieden werden, um die Überwachung der zuständigen Behörden zu erleichtern. Das spiegelt der Entwurf unter anderem dadurch wieder, dass für vorzeitige Rückzahlungen (Prepayments), Überfälligkeiten (Delinquencies) und Verluste (Losses) jeweils ein Wert von Null anzunehmen ist. Der übliche Clean-Up Call jedoch kann in Höhe von 10% berücksichtigt werden.
Neben den Konsultationsfragen der EBA stellen sich eine Reihe weiterer Fragen, die im Rahmen der Konsultationsphase mit der EBA zu klären sind. Die TSI wird diesen Prozess aktiv begleiten.
Zum Thema Cash Flow Modelling bietet die TSI im Dezember auch ein entsprechendes TSI Training an.