Im Anschluss an die informelle Einigung der EU-Gesetzgeber im Trilogverfahren zum European Green Bond Standard (EuGBS) (siehe TSI kompakt vom 10.03.2023) liegt nunmehr seit Anfang Mai ein gemeinsamer Entwurf für das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vor.
Die wesentlichen Botschaften für den Verbriefungsmarkt
- Der EuGBS kommt,
- für traditionelle Verbriefungen sind zusätzliche Transparenzanforderungen vorgesehen,
- synthetische Bilanzverbriefungen bleiben im EuGBS außen vor.
Transparenz und Freiwilligkeit kennzeichnen den kommenden EuGBS. Die Emissionen von „grünen“ Wertpapieren innerhalb der EU können – müssen aber nicht – nach dem EuGBS erfolgen. Bestands- und Neuemissionen anderer „grüner“ Wertpapiere wie z. B. gemäß den ICMA Green Bond Principles sowie Sustainability-linked Instrumente sind weiterhin möglich.
Beim Use-of-Proceeds Ansatz folgen die EU-Gesetzgeber im Kern den Empfehlungen der EBA: Für eine Taxonomie-konforme Verwendung der Emissionserlöse wird der Originator – statt dem Issuer – verantwortlich sein (siehe TSI kompakt vom 14.10.2022).
Weitere Transparenzanforderungen für Verbriefungen im EuGBS
Verbriefungen im EuGBS (Artikel 13a-d) unterliegen zusätzlichen Transparenzanforderungen. Auszuweisen sind:
- Anteil Taxonomie-relevanter Assets im verbrieften Pool,
- Anteil Taxonomie-konformer Assets im verbrieften Pool,
- Anteil der Assets im verbrieften Pool, die das Do-No-Significant-Harm (DNSH)-Kriterium verletzen.
Der konsolidierte Gesetzesentwurf gibt für diese Angaben keine Schwellenwerte vor. Offensichtlich sollen klare Transparenzvorgaben in Verbindung mit einem ESMA-regulierten Aufsichtsregime für „grüne“ Marktintegrität sorgen. Die Verwendung der Erlöse einer Verbriefung unter dem EuGBS muss Taxonomie-konform sein, der verbriefte Pool muss nicht „grün“ sein – es bleibt den Marktteilnehmern überlassen, wie viele „grüne“ Assets eine Verbriefung nach dem EuGBS im Pool enthält.
Dass bei Verbriefungen Transparenz auf Transaktions- oder Loan-Level-Ebene zu gewährleisten ist, ist dem Verbriefungsmarkt wahrlich nicht fremd. Wie die zusätzlichen Offenlegungspflichten konkret zu erfüllen sind, wird sich insbesondere im Zuge kommender Delegierter Rechtsakte der Europäischen Kommission entscheiden.
Ausblick weiteres Verfahren European Green Bond Standard
Dass Verbriefungen beim European Green Bond Standard dabei sind, ist auf jeden Fall eine Chance, die europäische und deutsche Wirtschaft bei der Finanzierung ihres „Greenings“ und damit der Erreichung der Klimaziele bis 2045 effektiv unterstützen zu können.
Nach unserer Kenntnis ist im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mit der ersten Lesung im Europäischen Parlament im September zu rechnen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Aktueller Entwurf des EuGBS (2021/0191 (COD))