Die steuerlichen Regelungen für Verbriefungen in Deutschland sorgen immer wieder für Unsicherheiten. Diese resultieren sowohl aus nationalen als auch aus europäischen Vorgaben. Ein aktuelles Beispiel ist das deutsche Steueroasenabwehrgesetz (StAbwG), das auf eine EU-Initiative vor dem Hintergrund des internationalen BEPS-Projekts (Base Erosion and Profit Shifting) zur Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs zurückgeht.
Zinsaufwendungen zukünftig nicht mehr steuerlich absetzbar?
Ab dem 1. Januar 2025 könnte die Regelung des § 8 StAbwG die Fremdkapitalaufnahme durch Inhaberschuldverschreibungen – und damit auch durch Verbriefungen – erschweren, da Zinsen auf Inhaberschuldverschreibungen möglicherweise nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Dies betrifft Zahlungen an Empfänger in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten. Die Vorschrift könnte jedoch auch dann greifen, wenn der Emittent nicht sicher weiß, ob die Anleger in solchen Gebieten ansässig sind.
Diese Unsicherheit betrifft nicht nur neue Inhaberschuldverschreibungen, sondern auch entsprechende, bereits begebene Wertpapiere (klassische Bank- und Unternehmensanleihen, Verbriefungen etc.). Im Bereich der Verbriefungen sind hiervon öffentliche Transaktion betroffen. Ähnliche Probleme traten bereits im Zusammenhang mit § 10 StAbwG auf, wo es um Quellensteuermaßnahmen für Zahlungen unter bestimmten Wertpapieren ging. Hier wurde 2022 eine Ausnahmeregelung für an Börsen gehandelte Inhaberschuldverschreibungen geschaffen.
Gesetzlicher Nachsteuerungsbedarf besteht
Eine vergleichbare Ausnahme für Inhaberschuldverschreibungen besteht in § 8 StAbwG nicht. Ein gesetzlicher Eingriff ist daher weiterhin dringend erforderlich, um steuerlicher Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, die Attraktivität des deutschen Finanzmarktes zu erhalten und eine mögliche Abwanderung von Emissionsaktivitäten zu verhindern.