Die Bankenunion ist ein Baustein der Weiterentwicklung der Wirtschafts- und Währungsunion. Finanzmärkte sollen stabiler werden. Bankenschieflagen, die Staaten und die Währungsunion insgesamt unter Handlungsdruck setzen, sollen zukünftig vermieden werden.
Im Wesentlichen geht es um
1. Eine einheitliche europäische Bankenaufsicht
Nach einer Überprüfung der Bankbilanzen auf Altlasten wird die Europäische Zentralbank (EZB) im November 2014 die Aufsicht über die rund 130 größten Banken der Eurozone übernehmen; andere EU-Mitgliedsstaaten können sich freiwillig zur Teilnahme entschließen. Die EZB wird zudem Standards für die gemeinsame Aufsicht definieren und im Bedarfsfall auch weitere Institute direkt unter ihre Aufsicht stellen können (ursprünglich COM (2012) 511).
2. Europäische Standards für Bankenabwicklung
Nach dem Richtlinienvorschlag der Kommission (COM (2012) 280) sollen in allen Mitgliedstaaten nationale Abwicklungsfonds eingerichtet werden, die im Krisenfall eingreifen können. Zudem sollen in allen Mitgliedsstaaten einheitliche Instrumente für den Abwicklungsfall von Banken zur Verfügung stehen. Das Bail-In-Instrument fordert zukünftig eine klar festgelegte Beteiligung der Eigentümer und – in mehreren Klassen abgestuft – der Gläubiger einer Bank, bevor auf den Abwicklungsfonds oder in letzter Instanz auf öffentliche Gelder zurückgegriffen werden kann. Kreditinstitute werden verpflichtet, jährliche Sanierungspläne vorzulegen, wie sie im Bedarfsfall auf eine deutlich verschlechterte finanzielle Situation reagieren könnten. Nationale Aufsichtsbehörden müssen zudem bereits in normalen Zeiten Abwicklungspläne entwickeln, um für die mögliche Krise eines Instituts vorbereitet zu sein.
3. Einen europäischen Bankenabwicklungsmechanismus und Bankenabwicklungsfonds
Die Europäische Kommission schlägt in ihrem Verordnungsvorschlag (COM (2013) 520) zum einen die Errichtung eines europäischen Abwicklungsfonds und zum anderen einen europäischen Abwicklungsmechanismus vor. Mit den Mitteln des Abwicklungsfonds sollen im Krisenfall Abwicklungsmaßnahmen wie die Gründung eines Brückeninstituts oder einer Bad Bank unterstützt werden können, nachdem zuvor eine Mindestbeteiligung der Eigentümer und Gläubiger im Rahmen der Haftungskaskade erfolgt ist. In diesen Fonds sollen alle Kreditinstitute der Mitgliedsstaaten, die an der Bankenunion teilnehmen, gemäß ihren Gesamtverbindlichkeiten und ihrem Risikoprofil einzahlen. Der Fonds soll auch nachträgliche Zusatzbeiträge erheben und Kredite bei öffentlichen Stellen – also den Mitgliedsstaaten und auch sogenannten „third parties“ und damit potentiell auch beim Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) – aufnehmen dürfen. Er soll zudem Zuschüsse aus einer Einlagensicherungseinrichtung fordern können, wenn durch sein Einschreiten verhindert wurde, dass ein Entschädigungsfall auftritt, und Kredite an nationale Einlagensicherungssysteme vergeben können, wenn deren Mittel nicht ausreichen.
Abwicklungen sollen von einem zentralen Abwicklungsausschuss vorbereitet und koordiniert werden, der als EU-Agentur konzipiert ist. Im Ausschuss sind neben EZB und Kommission auch die nationalen Abwicklungsbehörden vertreten. Es soll grundsätzlich mit einfacher Mehrheit entschieden werden. Der förmliche Beschluss über die Abwicklung wie auch über die dabei eingesetzten Instrumente soll zwar durch die Europäische Kommission erfolgen. Der Ausschuss kann jedoch die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen, und im Fall, dass eine nationale Abwicklungsbehörde einem Be-schluss nicht Folge leistet, sogar Anordnungen direkt an in Schieflage geratene Banken richten. Nach Kritik seitens der Mitgliedstaaten wurde zwischenzeitlich auch vorgeschlagen, dies nur als Übergangslösung zu betrachten und die Entscheidung über die Abwicklung mittelfristig durch eine Vertragsänderung auf den ESM zu übertragen.
4. Einheitliche europäische Standards für die Einlagensicherung
Die Europäische Kommission beabsichtigt über diese Vorschläge hinaus eine weitergehende Harmonisierung der nationalen Einlagensicherungssysteme. Dabei sollen einheitliche Vorgaben für die Höhe der abgesicherten Einlagen (die den bereits geltenden unionsweiten Standard von 100.000 € pro Anleger zukünftig auch nicht mehr überschreiten dürfen) ebenso wie für die Finanzierung und für die Auszahlungsmodalitäten im Einsatzfall gelten. Darüber hinaus sollen Einlagensicherungssysteme verpflichtet werden, sich gegenseitig im Notfall bis zu einer Obergrenze gegenseitig Kredit zu gewähren.
Der DIHK bewertet die Vorschläge im folgenden Dokument im Detail: