Die USA und Europa gehen in der Verbriefungsregulierung verschiedene Wege. So haben sich die zuständigen US-Behörden am 22.10. endgültig auf eine Selbstbehaltregelung für Verbriefungen unter dem Dodd-Frank-Act geeinigt. Im Regelungskern ähnlich der Regelung in Art. 405 CRR haben die Amerikaner u.a. den Anwendungsbereich der „Credit Risk Retention“-Regelungen aber durch viele Ausnahmen arg eingeschränkt. So gilt die Selbstbehaltsverpflichtung nicht für die Verbriefung von „qualified residential mortgages/commercial loans/commercial mortgages/automobile loans“ – hier findet also eine Differenzierung in „gute“ und „nicht so gute“ Verbriefungen/Assets statt). Auch die Übergangsregelungen erscheinen eher großzügig verglichen mit denen in Europa.
Für europäische, regulierte Investoren – ob Banken, Versicherungen oder Fonds – wird dies weitreichende Folgen haben. Ihr Investment in US-Verbriefungen wird regulatorisch schwieriger werden. Eine Tendenz, die sich mit dem in Europa abzeichnenden Trend in hochqualitative Verbriefungen und sonstige Verbriefungen, weiter verstärken wird.