EBA veröffentlicht ihre Stellungnahme an die EU-Kommission zur regulatorischen Behandlung von NPL-Verbriefungen
Geben ist seliger denn nehmen. Dies wusste man bereits vor 2000 Jahren. Und auch die Vergabe von Krediten macht größeren Spaß als die zwangsweise Eintreibung von ausstehenden Kreditraten und die Zwangsverwertung von Sicherungsgut.
Doch mit dem Kreditmarkt wachsen auch die leistungsgestörten Kredite, die sogenannten „Non-performing Loans“, oder kurz gesagt NPLs. Sie liegen zuweilen mit ihren Restwerten wie Blei in den Bankbilanzen, denn jeder befasst sich gerne mit dem Erfolg, doch kaum jemand mit den vergangenen Misserfolgen. So sind auch die NPLs meist ein ungeliebtes Thema in jeder Bank.
Doch ihre schnelle Bereinigung ist Grundvoraussetzung eines funktionierenden Bankensystems, dem die Menschen vertrauen.
Europa hat ein NPL-Problem; nicht alle Länder gleich stark, doch insgesamt betrachtet ist es durchaus beachtlich. Und wie die Banker befassen sich auch die Politiker nur sehr ungern mit dessen Bereinigung, heißt dies doch günstige Regeln schaffen für die Zwangsverwertung von Kreditsicherheiten, hinter denen ehemalige, gescheiterte Kreditnehmer stehen.
NPL und Verbriefung
Im Zuge der Auslagerung leistungsgestörter Kredite kommt deren Verbriefung im Allgemeinen eine hohe Bedeutung zu. Dazu werden die Kredite an eine Zweckgesellschaft verkauft. Diese finanziert sich dann tranchiert, die sicheren Tranchen werden in der Regel durch Bankkredite bereitgestellt. Die unteren Tranchen kommen hingegen von Investoren die bereit sind, hohe Risiken zu übernehmen und dazu noch Erfahrungen mitbringen in der Verwertung von NPLs und der entsprechenden Sicherheiten.
Doch die Verbriefung leistungsgestörter Kredite bedarf entsprechender Rahmenbedingungen. Und an denen hapert es in Europa. Wesentlich ist dabei die Verbriefungsregulierung. Diese fokussiert sich im Kern auf die Verbriefung von nicht-leistungsgestörten Krediten, also sogenannten „Performing Loans“. Die diesbezüglichen Anforderungen und Bestimmungen wurden im Zuge der Erfahrungen nach der Finanzkrise 2008 stetig verschärft, zuletzt mit der STS-Verbriefungsregulierung wie sie Anfang 2019 in Kraft trat.
Der primäre Fokus auf die Sicherstellung qualitativer Hochwertigkeit von Krediten die in Verbriefungen einfließen hat nach den US-Subprimeerfahrungen durchaus ihre Berechtigung für normale Kreditverbriefungen, doch leider gab es im Zuge der Rechtsanpassungen keine spezifischen Bedingungen für die Verbriefung von NPLs, die heute und – sollte der Kreditzyklus in den nächsten Monaten weiter drehen – in Zukunft wichtiger werden denn je.
Dankenswerter Weise hat die Europäische Bankenaufsicht (EBA) dieses Problem aktuell erkannt und thematisiert es in einer aktuellen Stellungnahme für die EU-Kommission („Opinion of the European Banking Authority to the European Commission on the Regulatory Treatment of Non-Performing Exposure Securitisations“ vom 23. Okt. 2019).
Würdigung ders EBA-Berichtes im aktuellen DZ BANK Watcher
Ausführlich besprochen wird der EBA-Bericht im DZ BANK Asset Backed Watcher vom 6.11.2019. Der Autor, Ralf Raebel, fasst dazu zusammen: „Nach Ansicht der EBA gibt es in der Verbriefungsverordnung bestimmte Bestimmungen, die die Besonderheiten von NPL-Verbriefungen nicht angemessen berücksichtigen und zu Compliance-Problemen für die Teilnehmer dieses Marktes führen. Die Kritik bezieht sich u.a. auf die Anforderungen an den Selbstbehalt (risk retention), insofern als der Selbstbehalt für einige Methoden auf den Nominalwert der NPL und nicht auf den diskontierten Wert nach Anwendung eines nicht rückerstattungsfähigen Kaufpreisnachlasses („non-refundable purchase price discount“, NRPPD) berechnet wird. Der daraus resultierende einzubehaltende Betrag ist daher überbewertet. Die vorherrschenden Methoden zur Kapitalunterlegung (SEC-IRBA und SEC-SA) und der Durchschau-Ansatz (Look-Through) führen zu einer überproportionalen Eigenkapitalbelastung der NPL-Verbriefungspositionen und neigen dazu, das tatsächlich im Portfolio enthaltene Risiko zu hoch anzusetzen. Die hieraus resultierenden relativ hohen Eigenkapitalanforderungen hindern investierende Kreditinstitute daran, vorrangiges Kapital für NPL-Transaktionen bereitzustellen, auf das diese aber stark angewiesen sind. Daher behindern die aktuellen Kapitalvorschriften der CRR so das Marktwachstum und den effizienten Einsatz von Verbriefung als Finanzierungsinstrument für NPL-Verkäufe.“
Darüber hinaus könne die Liste der Unternehmen, die gemäß der Definition von „Originator“, „Sponsor“ oder „ursprünglicher Kreditgeber“ nach der Verbriefungsverordnung zum Selbstbehalt verpflichtet sind, zu eng sein und andere Parteien [Servicer], die ein stärker ausgeprägtes Interesse an der erfolgreichen Abwicklung der Vermögenswerte im Einklang mit den Interessen der Anleger der NPL ABS-Anleihen hätten, nicht erfassen. Ferner werfe die Verpflichtung zur Überprüfung, ob ein Drittinitiator oder ein ursprünglicher Kreditgeber „solide“ und „gut definierte“ Kreditvergabekriterien anwende, Schwierigkeiten auf, wenn es sich bei den verbrieften Forderungen um NPLs handele.
Die EBA ist in ihrem Bericht daher der Ansicht, dass die regulatorischen Fragen im Zusammenhang mit NPL-Verbriefungen auf einer soliden und umsichtigen Grundlage unverzüglich neu angegangen werden müssen, um die systemweite Bereinigung von Forderungsausfällen in den Bankenbilanzen zu erleichtern.
Dem kann man nur zustimmen.