
Die EBA hat am 5. August 2025 eine Stellungnahme zu den ESG-Offenlegungspflichten nach Artikel 449a CRR veröffentlicht. Hintergrund ist die Ausweitung dieser Pflicht auf alle Institute durch die so genannte CRR 3. Gleichzeitig existieren Unsicherheiten hinsichtlich der finalen Ausgestaltung, da der Gesetzgeber zentrale Aspekte der Taxonomie-Verordnung und zur Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) im Rahmen des „Omnibus“-Pakets noch überarbeitet (siehe TSI kompakt vom 26. Februar).
In dieser Übergangsphase empfiehlt die EBA den Aufsichtsbehörden, bestimmte ESG-Vorgaben vorerst nicht rechtlich durchzusetzen. Damit schafft sie vorläufige Rechtssicherheit. Parallel dazu aktualisierte die EBA ihr ESG-Dashboard mit Daten zum Stand Dezember 2024.
Empfohlene Schritte für die Aufsichtsbehörden
- Die neuen Anforderungen gelten ab 1. Januar 2025, die erste Offenlegung soll zum Stichtag 31. Dezember 2025 erfolgen.
- Behörden sollen nun für große Institute bestimmte ESG-Vorlagen (EU 6–10, Template 1c, Template 4c) vorerst nicht durchsetzen.
- Für alle anderen Institute sollen die Behörden die Durchsetzung der entsprechenden ESG-Offenlegungsvorlagen generell nicht vorrangig verfolgen.
- Dashboard nutzen: Die aktualisierten EBA-Daten zeigen physische Risiken und geringe grüne Vermögensanteile.
Ausblick: Neue Vorgaben in Vorbereitung
Die EBA plant die Finalisierung der überarbeiteten technischen Standards zur ESG-Offenlegung nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren zum Omnibus-Paket. Eine Konsultation zur Integration von ESG-Risiken in den SREP läuft. Das finale Update der Offenlegungsstandards wird voraussichtlich Anfang 2026 in Kraft treten.