Was sind die Highlights der neuen STS-Verbriefungsregulierung
Quasi im letzten Moment wurde im Trilog zur künftigen STS-Verbriefungsregulierung die Hierarchie der Ansätze verändert. Der SEC-SA kommt nunmehr vor dem SEC-ERBA für STS und Non-STS-Verbriefungen gleichermaßen (Art. 254). Davon profitieren Transaktionen mit großen nachrangigen Tanchen, sprich vor allem südländische ABS-Transaktionen, deren EK-Belastung bei Bankinvestoren sowohl bei STS- als auch Non-STS Transaktionen zukünftig deutlich nach unten wandern wird. Die Anwendung des SEC-SA auf deutsche Auto- und Leasingverbriefungen würde hingegen paradoxerweise zu starken Mehrbelastungen führen, daher gibt es hier eine Ausnahme von der Regel. Anstatt des weniger risikosensitiven SEC-SA kommt hier weiterhin der SEC-ERBA zur Anwendung. Gegenüber dem Status quo heute bringt dies zwar auch höhere RWA-Belastungen beim Investor mit sich, jedoch im geringeren Umfang als dies bei Anwendung des Standardansatzes der Fall wäre.
Die prominente Stellung des Standardansatzes war im Rat aber nicht unumstritten. Deutschland und UK sind weniger glücklich mit der Veränderung der Hierarchie und der prominenten Positionierung des Standardansatzes und haben in einem bemerkenswerten Schritt ein Sondervotum in einem „Statement by the United Kingdom and Germany“ abgegeben, das auch vom Rat veröffentlicht wurde. Besonders in der Anwendung des Standardansatzes auf Non-STS-Verbriefungen sehen sie Risiken.
Die Trilogparteien haben sich zudem bei amortisierenden Term-Verbriefungen darauf geeignet , dass die Tranchenlaufzeit auf Basis der durchschnittlichen Laufzeit der verbrieften Forderungen ermittelt wird (Art. 257 Abs. 1a). Da die Tranchenlaufzeit ein wichtiger Inputparameter für die Bestimmung der Risikogewichte im Internen und Externen Rating Basierten Ansatz für Verbriefungen ist, ist dies gegenüber der finalen Laufzeit vorzuziehen. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Berechnung soll die EBA bis 31.12.2019 Leitlinien zur Laufzeitberechnung erstellen. Bei Conduit-Transaktionen hingegen kommt nach unserer Interpretation die jeweils längste Laufzeit zum Tragen (Art. 257 Abs. 3), was insbesondere bei ABCP-Leasingtransaktionen deutliche Steigerungen bei der EK-Unterlegung der Liquiditätslinien impliziert.
Für alle Verbriefungen, d.h. STS und Non-STS-Transaktionen, werden zukünftig umfangreiche Transparenzvorschriften gelten, die im weiteren noch durch ESMA Regulatory Technical Standards präzisiert werden sollen. Auch die STS-Kriterien sind zum Teil noch allgemein formuliert, auch hier sollen Regulatory Technical Standards (RTS) und Guidelines, diesmal von EBA, Abhilfe schaffen.
Wie sieht das Timing aus
Auffällig ist das Timing. Beide Regulierungswerke (STS-Verbriefungsregulierung und die CRR-Ergänzungen) sollen am 1.1.2019 in Kraft treten. Für die Erstellung der RTS und Guidelines haben EBA und ESMA mal sechs Monate, mal ein Jahr nach Inkrafttreten Zeit. Die Übergangsperiode für ausstehende Transaktionen soll aber bereits Ende 2019 enden. Diese Rechnung geht nicht auf, denn sie fordert von Originatoren die Anwendung von STS-Kriterien, bevor die entsprechenden RTS und Guidelines vollständig vorliegen.
Zur STS-Verbriefungsregulierung Veröffentlichung des EU-Rats