Die im Januar 2018 in Kraft getretene Verbriefungsverordnung ist ab dem 1.1.2019 anzuwenden. Umso erfreulicher ist es zunächst, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden ESMA und EBA die ihnen eingeräumte Frist zur Verabschiedung der regulatorischen und technischen Umsetzungsstandards (RTS/ITS) nicht vollständig ausgenutzt haben. Mittlerweile liegen fast alle Level 2 und 3 Regulierungen im finalen Entwurf vor. Inhaltlich lässt sich aber bereits zum jetzigen Zeitpunkt festhalten, dass die von Marktteilnehmern angeregten Änderungen mit dem Ziel einer möglichst praktikablen und effizienten Umsetzbarkeit nur teilweise erhört wurden. Insbesondere bei ABCP-Programmen sind Zweifel berechtigt, in welchem Umfang einzelne Transaktionen STS-fähig sein werden. Und auch, welche Auswirkungen das auf die Konditionen der ABCP-Anbieterbanken haben wird.
STS-Regulierung für ABCP
Auf Programmebene erscheint die Umsetzung derzeit ohnehin nur schwer möglich. Zudem hat der Gesetzgeber auch keine deutliche Besserstellung von fully supported ABCP bei Versicherungs-Investoren oder in der LCR-Deckungsmasse (als HQLA) geschaffen. So bleibt abzuwarten, wie sehr ABCP-Transaktionen für Unternehmen und Leasinggesellschaften an Attraktivität verlieren könnten.
In dem nachfolgenden Kommentar von Volker Meissmer, LBBW, werden die wesentlichen Auswirkungen der STS-Regulierung für ABCP auf Investoren, Originatoren und Sponsoren von ABCP-Verbriefungen aufgezeigt und die notwendigen Anpassungsschritte -soweit diese bereits heute absehbar sind- erläutert.