Im Mai 2021 hat die EZB ihre Entscheidung veröffentlicht, die von ihr beaufsichtigten Kreditinstitute auch hinsichtlich der Meldung von Verbriefungstransaktionen zu beaufsichtigen. Konkret beziehen sich die Befugnisse auf die Einhaltung der Artikel 6 (Risikoselbstbehalt), 7 (Transparenz) und 8 (Verbot der Wiederverbriefung) der europäischen Verbriefungsverordnung (EU) 2017/2402 und (EU) 2020/1224 (VV) .
Jetzt hat die EZB den Entwurf eines Leitfadens vorgelegt, der die Meldung von Verbriefungstransaktionen durch Originatoren und Sponsoren an die EZB regelt. Es soll ein einheitlicher Ansatz erreicht werden, der die operative Umsetzung der Beaufsichtigung der Artikel 6 bis 8 VV erleichtern soll. Es sollen ausdrücklich keine neuen Anforderungen eingeführt werden.
Der Leitfaden sieht vor, dass sowohl zum Zeitpunkt der Origination als auch während der Laufzeit einer Verbriefungstransaktionen Informationen zu folgenden vier Bereichen zu melden sind:
- Erstens die wesentlichen Informationen zu einer Verbriefungstransaktion;
- zweitens die Art der verbrieften Forderungen;
- drittens Informationen zu den entstandenen Verbriefungspositionen und
- viertens eine Bestätigung über die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 6 bis 8 VV.
Nach erster Analyse scheinen die Vorschläge der EZB ein vernünftiger Kompromiss zu sein. Einerseits ist ein einheitliches Reporting für eine effiziente Beaufsichtigung essenziell. Andererseits müssen zusätzliche Reportingpflichten an Kreditinstitute auf ein absolut notwendiges Minimum beschränkt werden, da die bestehenden Transparenzanforderungen für Verbriefungen bereits weit oberhalb der Anforderungen für andere Finanzprodukte in der EU liegen.
Die TSI wird die Konsultation begleiten und eine Stellungnahme vorbereiten. Die Frist endet am 5. Januar 2022, der finale Leitfaden soll ab dem 1. April 2022 angewendet werden.
Zum Leitfaden der EZB in der Konsultation
Weitere Informationen finden Sie hier