Unter Führung von AFME und Clifford Chance haben mehrere europäische Verbände, darunter die TSI, einen „Request for Guidance“ hinsichtlich der Interpretation des Artikels 5(1)(e) der Verbriefungsverordnung (VO) an die EU-Kommission gerichtet. Hintergrund der Anfrage ist die im Report der EU-Kommission nach Artikel 46 VO geäußerte Interpretation des oben genannten. Artikels (siehe auch TSI kompakt Artikel vom 10. Oktober).
Keine ABS Investments in Drittländer mehr für EU-Investoren?
Der Artikel 5(1)(e) VO regelt die Pflicht des Investors, die vom Originator oder Sponsor zur Verfügung gestellten Unterlagen gem. Artikel 7 VO (Transparenzanforderungen) zu prüfen. Die unter Abschnitt 11.2 des Reports der EU-Kommission geäußerte Interpretation besagt nun, dass ein Investor nicht frei entscheiden kann, ob er alle erforderlichen Unterlagen erhalten hat. Somit hat ein EU-Investor aktuell stets die vollen Transparenzanforderungen anzuwenden, unabhängig davon, ob er in eine EU- oder Non-EU-Verbriefung investiert. Diese Regelung soll bis zur Überarbeitung der Transparenzanforderungen der ESMA gelten (siehe Abschnitt 5 und 6 des Reports). Die Folgen dieser übergangsweisen Auslegung können dennoch substanziell sein: Sie führt dazu, dass EU-Investoren nicht mehr in Verbriefungen aus Drittländern investieren können, da sie nun die vollen Artikel 7 Unterlagen anfordern müssen. Dies führt zu einem entscheidenden Wettbewerbsnachteil gegenüber Nicht-EU Investoren, der auch langfristig negative Auswirkungen auf das Verbriefungsgeschäft europäischer Banken in Drittländern haben kann.
Übergangslösung als Vorschlag seitens der Verbände
Der Vorschlag der Verbände lautet wie folgt: Die EU-Kommission solle die nationalen Aufsichtsbehörden (NCAs) damit beauftragen, auf Einzelfallbasis zu entscheiden, ob die Transparenzvorschriften ausreichend eingehalten wurden oder ob erhöhte Risiken hinsichtlich Nicht-Compliance mit Artikel 7 VO festgestellt wurden – ohne auf das vollständige und formgerechte Vorliegen aller Artikel 7 Unterlagen zu bestehen. Dies würde einen pragmatischen Ansatz als Übergangslösung bis zur Überarbeitung der Disclosure Templates durch die ESMA bieten und die Gefahr einer nachhaltigen Schädigung von EU-Investoren schmälern.