Führende Repräsentanten des europäischen Verbriefungsmarktes sehen Nachbesserungsbedarf Die Solvency II und Liquidity Coverage Ratio Anpassungen für Verbriefungen greifen zu kurz. AFME, EBF, ICMA, Eurofinas, Leaseurope, DSA und TSI wenden sich in einem gemeinsamen Brief an die EU-Kommission und europäischen Regelsetzer und drücken ihre Befürchtung aus, dass wieder einmal wesentliche Weichenstellungen zu verpassten Chancen werden. Im
ABCP
Ergänzung der Solvency II im Zuge der STS-Umsetzung
Der aktuelle Entwurf der EU-Kommission zur Ergänzung der Solvency II im Zuge der STS-Umsetzung schafft keine Verbesserung für ABCPs. Käme er so wie er vorliegt, dann bliebe für ABCP- Versicherungsinvestments mit Leasing- und Handelsforderungen alles beim Alten und sie wären weiterhin mit extrem hohen EK-Unterlegungen aus dem Investmentuniversum von Versicherungen de facto ausgeschlossen.
STS: Von der Verordnung über die RTS zu den Guidelines
Seit Spätsommer 2017 liegt die STS-Verordnung für Verbriefungen vor. Kurz vor Jahreswechsel folgten die Regulatory Technical Standards (RTS) von EBA und ESMA. Nunmehr hat die EBA zum Ende April auch ihre Überlegungen für die Guidelines vorgelegt, getrennt nach ABCPs und Term-ABS. Die Kommentierungsfrist läuft bis zum zum 20. Juli 2018. Zu den Guideline-Enwürfen: Consultation Paper
STS-Umsetzung in der Solvency II wirft Fragen auf für ABCP-Programme
Die aktuellen Entwürfe zur STS-Umsetzung in der Solvency II werfen massive Fragen auf für Implikationen auf ABCP-Programme. Im Unterschied zur kürzlich reformierten Geldmarktfondsverordnung wird fully supported ABCP-Programmen derzeit kein STS Status eingeräumt. Der aktuelle Status der Gesetzesanpassungen und Kommentierung im nachfolgenden Artikel.
Anmerkungen zu Vorschlägen ESMA für RTS zur STS-Notifizierung ABCPs
Der Ansatz der ESMA, drei verschiedene Kategorien im Hinblick auf den erforderlichen Detaillierungsgrad der jeweiligen STS-Notifizierung zu schaffen, ist ein guter Anfang. Darüber hinaus ist die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Verbriefungen und innerhalb der privaten Verbriefung die Unterscheidung zwischen bereitzustellenden Informationen für aufsichtsrechtliche Zwecke und für die allgemeine Veröffentlichung ebenfalls zu begrüßen. In beiden